Glossar
Schutzbaugesetz (SchBauG)
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Das Schutzbaugesetz ist das Gesetz über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung vom 9. September 1965. Es ist der Rahmen, in dem in der Bundesrepublik private Hausschutzräume entstanden sind, und erklärt, warum diese Räume einander so ähnlich sehen.
Die Eckdaten
- Ausfertigung: 9. September 1965, verkündet im Bundesgesetzblatt I Seite 1232
- Status: durch das Gesetz vom 25. März 1997 mit Wirkung zum 4. April 1997 aufgehoben, mit Ausnahme von § 7 und § 12 Absatz 3
- Was übrig blieb, sind Steuervorschriften über erhöhte Absetzungen, keine Bauvorschriften
Was das für Ihr Vorhaben bedeutet
Für einen Neubau gibt das Gesetz nichts mehr her; es ist als Bauregelwerk Geschichte. Für einen Bestandsraum ist es die Erklärung: Wer einen Schutzraum aus dieser Zeit im Keller hat, findet dort meist dieselben Bestandteile, nämlich eine Schleuse mit Druck- und Gastür, den Aufenthaltsraum, einen Trockenabort, ein handbetreibbares Lüftungsgerät und einen Notausstieg.
Häufige Verwechslung
Aus dem Gesetz folgt heute keine Pflicht, einen Schutzraum zu bauen, zu erhalten oder nachzurüsten. Und aus dem Baujahr folgt keine Aussage über den Zustand: Vierzig Jahre ohne Wartung hinterlassen Spuren an Dichtungen, Filtern und Beschlägen.
Wonach Sie eigentlich suchen
Die Suchanfragen dahinter lauten meist „alter Bunker im Keller", „Bunker aus den 70ern" oder „Luftschutzraum im Haus". Gemeint ist fast immer ein Hausschutzraum aus dieser Bauzeit, und die eigentliche Frage ist, ob er noch etwas taugt.
Verwandte Begriffe
Was heute gilt, steht im ZSKG.
Die Auslegungsstufe von damals war der Grundschutz.
Zu vorhandenen Anlagen siehe Bestehende Bunker.
Quellen und Stand
- Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: Schutzbaugesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1232), Aufhebungsvermerk: aufgehoben mit Ausnahme der §§ 7 und 12 Abs. 3 zum 4. April 1997 · Stand 05. September 2026
- Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG) vom 25. März 1997, Vierter Abschnitt, §§ 7 bis 9 · Stand 05. September 2026
Sagen Sie mir, was Sie schützen wollen.
Beschreiben Sie kurz Ihre Situation. Sie bekommen eine belastbare Einschätzung, welcher Weg zu Ihnen passt und was er kostet.